Schallschutz
Ein Großteil der Schallimmissionen ist auf die bereits bestehenden WEA zurückzuführen (Vorbelastung). Für die Neuanlagen ist vorgesehen: Die WEA 01 wird nachts abgeschaltet. Die geplanten WEA 02 bis 05 werden nachts schallreduziert betrieben und halten damit die Richtwerte an allen Immissionsorten ein.
Schattenwurf
Zur Einhaltung der Grenzwerte wird bei den geplanten WEA eine Abschaltvorrichtung installiert, die anhand der Messung der Sonneneinstrahlung und -position eine Überschreitung der Grenzwerte der Beschattungsdauer verhindert.
Naturraum und Schutzgebiete
Das Vorhaben steht Erhaltungszielen und Schutzzwecken von Schutzgebieten nicht entgegen. Die Kulturlandschaft im Naturraum „Ostbrandenburgische Platte“ ist im direkten Umfeld der beantragten WEA von Ackerland und obstbaulich genutzten Flächen geprägt. Unterbrochen wird die Ackerlandschaft durch Wege begleitende Gehölze, Gehölz- und Waldflächen sowie durch Rinnentäler.
Die umgebenden Ortschaften mit freiem Blick auf die WEA sind Buchholz, Hirschfeld, Wegendorf, Werneuchen und Wesendahl. Die geplanten Anlagen werden im gesamten Fernbereich bei guten Sichtverhältnissen außerhalb von unmittelbaren Verschattungsbereichen hinter Gebäuden und Gehölzstrukturen bis ca. 10 km sichtbar sein.
Im Umkreis befinden sich mehrere Schutzgebiete, die jedoch alle ausreichend entfernt liegen.
Naturschutzrechtliches Eingriffsgutachten/Artenschutz
Der Grundgedanke der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz ist, dass sich Natur und Landschaft nicht generell verschlechtern dürfen. Das bedeutet, dass ein Eingriff in die Natur bewertet und durch Maßnahmen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden muss. Dabei wird zunächst an den WEA-Standorten untersucht und geprüft, welchen Einfluss sie auf Natur und das Landschaftsbild haben. Untersucht wird auch, ob die verursachten Eingriffe vermeidbar sind und wie man Beeinträchtigungen minimieren kann. Verbleibende Beeinträchtigungen werden ausgeglichen oder kompensiert.
Vogelschutz
Das Arten-Vorkommen sowie die Auswirkungen des Projektes auf Brut- sowie Zug- und Rastvögel im Plangebiet wurden in einem Avifauna-Gutachten in den Jahren 2018 und 2019 untersucht. Bereits in den Jahren 2011/12 sowie 2014/15 fanden Vogelerfassungen statt, so dass das Gebiet über den Verlauf vieler Jahre bekannt ist.
Als Wert gebende Arten wurden 46 Vogelarten festgestellt, von denen 24 als Brutvögel eingeschätzt wurden, darunter Bluthänfling, Dohle, Feldlärche, Grauammer, Raubwürger, Star, Steinschmätzer und Wendehals. Im Bereich der Ackerlandschaft kamen vor allem Feldlerche und Grauammer vor.
Als Wert gebende Arten der Zug- und Rastvögel wurden Höckerschwan, Wespenbussard, Kornweihe, Habicht, Sperber, Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler, Raufußbussard, Mäusebussard, Merlin, Wanderfalke, Turmfalke, Großer Brachvogel und Rotschenkel beobachtet.
Die im UG nachgewiesenen TAK-relevanten Vogelarten, für die von einer besonderen Störungsempfindlichkeit gegenüber WEA ausgegangen wird, sind die Rohrweihe und der Weißstorch.
Der Schutzbereich für die Rohrweihe von 500 m sowie der Schutzbereich des Weißstorches von 1.000 m werden eingehalten.
Aufgrund der Lage der WEA im Restriktionsbereich des Weißstorches erfolgte eine Raumnutzungsuntersuchung. Dabei konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass die Verfügbarkeit (Zugang, Zugriff) regelmäßig genutzter oder gar essenzieller Nahrungsflächen durch den Windpark beeinträchtigt wird. Im direkten Umfeld sowie südlich und südwestlich von Buchholz und Wesendahl gibt es zahlreiche Grünlandflächen, welche die Störche erreichen können, ohne das Windeignungsgebiet zu durchqueren oder zu streifen.
Weiterhin fanden sich 8 TAK-relevante Rast- und Zugvogelarten im Gebiet: Sing- und Zwergschwan, Saat- und Blässgans (bzw. Nordische Gänse) sowie Graugans, Kranich, Goldregenpfeifer, Kiebitz. Das Vorhabengebiet mit seinen weiten, offenen Ackerflächen bietet für TAK-relevante Rast- und Zugvogelarten potenzielle Rastflächen. Erhebliche Störquellen sind jedoch mit den bestehenden WEA im Windeignungsgebiet schon jetzt vorhanden.
Als Maßnahmen zum Schutz der vorkommenden Bodenbrüter sind Bauarbeiten nur in der Zeit erlaubt, in der keine Brutvögel auf dem Acker vorkommen.
Fledermausfauna
Das Vorkommen von Fledermäusen und deren Quartiere und Lebensräume wurde vom Fachbüro K&S – Büro für Freilandbiologie und Umweltgutachten in den Jahren 2018 und 2019 untersucht. Dabei wurden insgesamt 8 Fledermausarten im Untersuchungsgebiet erfasst.
· Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
· Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
· Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
· Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
· Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
· Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
· Mückenfle dermaus (Pipistrellus pygmaeus)
· Braunes/Graues Langohr (Plecotus spec.)
Es konnte eine Flugroute und drei Jagdgebiete für die untersuchten Fledermäuse festgestellt werden.
Von den geplanten WEA 04 und 05 werden die TAK-Schutzbereiche von 200 m um das Jagdgebiet und die Flugrouten der Fledermäuse berührt. Diese WEA werden daher mit Abschaltzeiten in den Abend- und Nachtstunden betrieben. Abschaltzeiten sind grundsätzlich geeignet, eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an WEA zu vermeiden. Für die WEA 01 bis 03 werden die TAK-Schutzbereiche von 200 m eingehalten.
Fledermausquartiere sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Der TAK-Schutzbereich zu Gebäudequartieren ist freigehalten. Potenzielle Quartierbäume sind durch das Vorhaben nicht berührt, eine Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nicht zu erwarten.
Als Maßnahme zum Schutz der Fledermäuse sind daher bei bestimmten Witterungsverhältnissen in denen vermehrt Fledermausaktivitäten auftreten, Abschaltzeiten für 2 WEA einzuhalten.
Was ist TAK? Die Tierökologischen Abstandskriterien (TAK) bilden zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstabes im Bereich des besonderen Artenschutzes die fachliche Grundlage für Stellungnahmen der Naturschutzbehörden. Die TAK unterscheiden Schutz- und Restriktionsbereiche. Definiert werden artenschutzfachlich begründete Abstände zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten bedrohter und störungssensibler Vogelarten, zu Brutkolonien störungssensibler Vogelarten, zu Schwerpunktgebieten gemäß Artenschutzprogramm Brandenburg sowie zu bedeutenden Rast- und Überwinterungsgewässern störungssensibler Zugvögel, innerhalb derer tierökologische Belange der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) grundsätzlich entgegenstehen (Schutzbereiche). Bei Einhaltung der genannten Abstände werden die Verbote des Paragraph 44 Absatz 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht berührt. (Anlage 1 der Tierökologischen Abstandskriterien des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz MLUL des Landes Brandenburg)
Landschaft und Licht
Im Nahbereich bis 3 km um die beantragten WEA hat das Landschaftsbild aufgrund der überwiegenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen einen geringen landschaftsästhetischen Wert.
Die beantragten Anlagen fügen sich in den bestehenden Windpark Altlandsberg ein und verdichten diesen optisch. Dabei werden keine Sichtachsen verbaut.
Das Landschaftsbild ist durch die bestehenden 13 WEA bereits vorbelastet. Darüber hinaus beeinträchtigen die Bundesstraße B158 im Norden, die Bundesautobahnen A10 im Südwesten, die Bahntrasse Berlin-Werneuchen im Nordwesten, die Bahntrasse Berlin-Kostrzyn im Süden, das Tanklager bei Seefeld sowie zahlreiche Hochspannungsfreileitungen, welche im Umspannwerk bei Altlandsberg zusammengeführt sind, die Landschaft. Auch die Gewerbe- und Industriegebiete u.a. von Werneuchen, Altlandsberg und Seefeldstellen stellen eine deutliche Vorbelastung dar.
Von den Windenergieanlagen gehen betriebsbedingt Lichtemissionen aus. Eine Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) schafft Abhilfe. Hierbei bleiben sämtliche Warnlichter der WEA grundsätzlich nachts ausgeschaltet. Sie werden erst aktiviert, wenn sich ein Flugobjekt nähert.
Bodenkompensation
Da sich die Anlagenstandorte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker und Obstplantagenbrache) befinden, sind durch die Fundamente und die Kranstellflächen keine hochwertigen Biotope betroffen.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden, u.a. durch Zuwegung, können durch Maßnahmen zur Entsiegelung bzw. Bodenaufwertung an anderer Stelle im selben Naturraum erbracht werden.
Der Wasserhaushalt wird insgesamt wenig beeinträchtigt, da Niederschläge weiter vor Ort versickern können.